Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Unsere Preisangebote sind freibleibend, sie werden verbindlich erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns. Bei Druckpreisangaben gehen wir davon aus, dass vektorisierte Daten nach Farben getrennt und mit genauer Farbbezeichnung in HKS oder Pantone gestellt werden.
2. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers. Lieferfristen, auch bestätigte, gelten nur annähernd. Bei Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wobei uns eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt werden muss. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche kann der Besteller nicht verlangen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ergänzt sich unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im übrigen wird die Haftung des Auftragsnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendung auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Lieferungen zu einem früheren, als zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behalten wir uns vor.
3. Eine Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen kann nur am Sitz von Brandenburger Werbemittel und auf Kosten des Auftraggebers stattfinden.
4. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skontoabzug von 2% auf den reinen Warenwert (zuzüglich Mehrwertsteuer). Bei Überschreiten des Zahlungstermins gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Bei Überweisungen gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige eingeht, als Zahlungseingang. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Lohnarbeiten werden grundsätzlich rein netto Kasse ausgeführt. Bei größeren Aufträgen können entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen vereinbart werden.
5. Jegliche Lieferung erfolgt unter Kontokorrentvorbehalt, d.h. das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Der Käufer darf die Ware nur im Rahmen eines ordentlichen, üblichen Geschäftsverkehrs veräußern oder verwenden. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Pfändungen durch andere Gläubiger sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist als dann auf unser Verlangen zum Schutz gegen weitere Pfändung an der von uns bestimmten Stelle auf Kosten des Käufers einzulagern.
Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Abnehmern von der Abtretung Kenntnis zu geben. Hierzu bevollmächtigt uns der Käufer ausdrücklich. Bei Zahlungsverzug – ganz oder teilweise – sind wir berechtigt, die Rückgabe sämtlicher gelieferten Waren bis zu unserer vollständigen Befriedigung zu verlangen , ohne vom Vertrag zurückzutreten.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage (bei Drucksachen bis 20%) bleiben vorbehalten, desgleichen handelsübliche Abweichungen des Materials in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Ware. Diese können nicht zu einer Mängelrüge führen. Das gleiche gilt für durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage. Im Übrigen können handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferungen von eventuellen Vorlagen oder Mustern ebenfalls nicht beanstandet werden.
Die Zusammenstellung des wissenswerten und statistischen Teil von Kalendern, soweit sie nach Drucklegung bei uns bekannt werden, begründen keinerlei Rechte des Käufers oder Bestellers. Nachträglich gewünschte Berichtigungen werden berechnet.
7. Vom Auftraggeber beschafftes Material ist uns frei Haus zu liefern.
8. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Mengenabweichungen und offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei Brandenburger Werbemittel. Die vorstehende Obliegenheit gilt auch für Mehr- und Minderlieferungen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt eine Mehr- oder Minderlieferung durch den Auftraggeber als genehmigt. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware, ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Geringe technisch begründete Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichung, es sei denn, dass Brandenburger Werbemittel eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Brandenburger Werbemittel kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt. Erweist sich die Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen von Brandenburger Werbemittel zu ersetzen. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung abhängig ist – verursacht durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Verfügung von hoher Hand, sowie Mangel an Roh- und Hilfsstoffen z.Zt. der Herstellung befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Weigert sich der Besteller den Vertrag zu erfüllen, so steht uns ein Schadenersatzanspruch, ohne Nachweis im einzelnen, in Höhe von 20% des Auftragswertes zu. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrages und die Auslieferung von der Vorauszahlung des vertraglichen Entgelts abhängig zu machen.
10. Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzusenden. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Bei kleineren Druckaufträgen sind wir nur auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen und allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und den Auflagendruck.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von den Setzern nicht verschuldete in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
11. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben uns, wenn nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren und zu welchem Verwendungszweck – ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig. Falls Gegenstände nach Angaben des Auftraggebers gefertigt werden, übernimmt dieser allein die Verantwortung für die Schutzrechte.
12. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster sowie Prägestempel, Druckstöcke, Werkzeuge, Satz- und Reproarbeiten werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wenn die übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere oder zur Aufbewahrung übergebene sonstige Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann von uns nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
13. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist stets Hameln, das gilt auch für den Fall einer Wechsel- oder Scheckklage.
14. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
15. Die vorstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn nicht jedesmal eine besondere Bestätigung erfolgt. Die eventuelle Nichtigkeit einer der vereinbarten Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Bedingungen des Käufers haben für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diesen Bedingungen widersprechende oder sonstige Abmachungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung.
16. Brandenburger weist darauf hin, dass die Daten des Auftraggebers – sowie geschäftsnotwendig und im Rahmen der BDSGVO zulässig – EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden auf jeden Fall solange gespeichert wie es die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfordern, darüber hinaus ggf. um Sie über Neuheiten oder interessante Artikel zu informieren. Sie haben das Recht, dieses Einverständnis jederzeit mit Brief oder email an umstehende Adressen zu Widerrufen. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur im Rahmen der Auftragserfüllung an Lieferanten oder Dienstleister, ggf. Steuerberater und Banken soweit erforderlich. Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Website oder fordern Sie diese an.
17. Wir behalten uns vor, unsere Erzeugnisse mit unserem Herstellervermerk zu versehen, desgleichen fabrikationstechnisch begründete Änderungen sowie Weiterentwicklungen der Produkte durchzuführen.
18. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
19. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr.
20. Die Verjährungsfrist nach Abs. 19 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 19.
21. Salvatorische Klausel. Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle von Regelungslücken oder unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen.
Hameln, Juni 2018